Sie hatten eine Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung? Sie haben schon gehört, dass man in solchen Fällen irgendwie Schadensersatz erhält, aber wissen nicht wie und gegen wen Sie diesen durchsetzen können?
Mit der EU-VO Nr. 261/2004 aus dem Jahr 2004 hat die Europäische Union einen umfassenden Schutz für Fluggäste geschaffen.
Voraussetzung für alle 3 Varianten ist,
- dass die Fluggäste den Flug im Gebiet eines europäischen Mitgliedstaates antreten,
- dass es sich um ein europäisches Luftfahrtunternehmen handelt oder
- dass ein europäisches Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU startet und in einem der europäischen Mitgliedsstaaten landet, z.B. Eurowings führt den Flug von Bangkok nach Düsseldorf durch.
Die Ansprüche gelten jedoch nicht,
- wenn eine Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat außerhalb der EU startet und in der EU landet, z.B. wenn die Fluggesellschaft Emirates von Dubai nach Düsseldorf fliegt und mehrere Stunden Verspätung hat, sowie
- wenn eine Fluggesellschaft (auch aus einem EU-Mitgliedsstaat) außerhalb der EU startet und landet, z.B. die Air France einen Flug von New York nach Toronto durchführt.
Zudem dürfen keine höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Der Fluggast kann folgende Ansprüche gegen das Flugunternehmen erheben:
- Unterstützungsleistung: eine spätere Beförderung, die unter vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen muss oder die vollständiger Erstattung der Flugkosten
- Betreuungsleistungen: Verpflegung und Unterbringung des Fluggastes für eine oder mehrere Nächte in ein Hotel, sowie die Beförderung von dem Flughafen zum Hotel
- Ausgleichszahlung: 250 € bei einer Flugentfernung bis zu 1.500 km
400 € bei einer Flugentfernung zwischen 1.500-3.500 km
600 € bei einer Flugentfernung ab 3.000 km
Welchen Anspruch der Fluggast bei welcher Variante gegen die Fluggesellschaft geltend machen kann, zeigt folgender Überblick:
1. Nichtbeförderung gegen den Willen des Flugreisenden
Kann das Luftfahrtunternehmen Fluggäste nicht befördern, so muss es den Versuch unternehmen, gegen eine entsprechende Gegenleistung, die Fluggäste zum freiwilligen Verzicht aufzufordern. Verzichtet dann ein Fluggast freiwillig, so ist neben der Gegenleistung eine Unterstützungsleistung zu erbringen.
Finden sich jedoch nicht ausreichend freiwillige Fluggäste, so kann gegen ihren Willen die Beförderung verweigert werden. In einem solchen Fall stehen dem Fluggast Ausgleichsleistungen, Unterstützungsleistungen, sowie Ansprüche auf Betreuungsleistungen zu.
2. Annullierung des Fluges
Wird ein Flug annulliert, so stehen dem Fluggast Unterstützungsleistungen, sowie Ausgleichszahlungen zu.
Eine Ausgleichszahlung ist aber dann ausgeschlossen,
- wenn die Annullierung zwei Wochen vor dem Abflug bekannt gegeben wird oder
- wenn in dem Zeitraum zwischen 2 Wochen und dem Abflug eine Annullierung erfolgt und gleichzeitig ein Angebot einer anderweitigen Beförderung unterbreitet wird.
3. Verspätung des Fluges
Fluggäste haben gegen das Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen.
Dies erfordert jedoch, dass sich der Abflug oder unter bestimmten Bedingungen auch die Ankunft, bei einer Strecke von
- bis zu 1.500 km um mindestens 2 Stunden,
- zwischen 1.500-3.500 km um mindestens 3 Stunden oder
- ab 3.500 km um mindestens 4 Stunden verspätet.
4. Was ist jetzt zu tun?
Die Fluggesellschaften reagieren verhalten auf Zahlungsansprüche ihrer Fluggäste, obwohl es gesetzlich festgelegt ist. Dann bleibt nur noch der Gang zu Gericht, um die Forderung durchzusetzen. Allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Es ist daher ratsam eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu mandatieren, damit auch wirklich sämtliche Ansprüche in der richtigen Höhe geltend gemacht werden können.
Haben Sie noch weitere Fragen? Ich stehe Ihnen als Rechtsanwältin zur Seite und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht. Melden Sie sich per E-Mail oder Telefon in der Kanzlei Laarmann.