Was tun, wenn…? (Beschuldigter)

1) … Sie eine Vorladung zur Vernehmung von der Polizei erhalten?

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, in dem Sie aufgefordert werden sich zu einem Geschehen schriftlich zu äußern oder einen Vernehmungstermin wahrnehmen sollen, sind Sie nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Nehmen Sie daher zunächst erstmal keinen Kontakt auf. Denn auch wenn Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen wollen, können die Polizeibeamten Ihr Auftreten und Verhalten in einem Vermerk festhalten, welcher dann in der Akte ist! Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt auf! Dieser kann zunächst der Polizei mitteilen, dass Sie sich erstmal nicht zur Sache äußern werden, sowie Einsicht in die Akte verlangen. Nachdem die Akteneinsicht erfolgte kann man die Beweislage beurteilen und die weitere Vorgehensweise besprechen.

2) … Sie einen Strafbefehl erhalten?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, wurde gegen Sie ohne Gerichtsverhandlung eine Strafe verhängt. Dagegen können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls einen Einspruch gegen diesen einlegen. Das Gericht bestimmt dann einen Hauptverhandlungstermin und die Sache, wird vor dem Gericht verhandelt. Legen Sie gegen den Strafbefehl keinen Einspruch ein, wird nach Fristablauf die Strafe rechtskräftig und Sie sind verurteilt.

3) … Sie eine Anklageschrift erhalten?

Sie werden aufgefordert zu den Vorwürfen in der Anklageschrift Stellung zu nehmen. Kontaktieren Sie in diesem Fall einen Rechtsanwalt, der Akteneinsicht erhält und mit Ihnen eine optimale Verteidigungsstrategie bespricht.

4) … Sie einen Termin zur Hauptverhandlung erhalten?

Zu diesem Termin müssen Sie erscheinen, selbst wenn Sie keine Angaben zu den Vorwürfen machen wollen. Falls Sie dem Termin fernbleiben, kann das Gericht die Vorführung durch die Polizei anordnen oder einen Haftbefehl erlassen.

5) … Sie verhaftet werden?

Werden Sie aufgrund eines Haftbefehls von der Polizei festgenommen, müssen Sie innerhalb kürzester Zeit dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob Sie in Untersuchungshaft kommen. In diesem Fall haben Sie das Recht auf einen Verteidiger! Bestehen Sie darauf und machen Sie keine Angaben zur Sache!

6) … Ihre Wohnung oder Geschäftsräume durchsucht werden?

Grundsätzlich müssen Sie niemanden in Ihre Räume lassen, sofern kein Durchsuchungsbefehl vorliegt oder Gefahr in Verzug ist. Sollten die Polizeibeamten einen Durchsuchungsbefehl haben, bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt!

In allen Fällen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. Empfehlenswert ist die Kontaktaufnahme so früh wie möglich, damit Sie während aller Verfahrensstadien gut vorbereitet sind und ein optimales Ergebnis erzielen können. Aber auch vor der Hauptverhandlung ist es noch nicht zu spät!

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